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 Börsenordnung für die Börsen ab 2009

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BeitragVerfasst am: Mo Dez 1 15:57:23 GMT 2008    Börsenordnung für die Börsen ab 2009 Antworten mit ZitatNach oben

Börsenordnung

" Die Wirbellosen" " Berlin - Brandenburg" im VDA
Vereins-Nummer 01/044

Auf der Grundlage des

"Tierschutzgesetzes" in der Fassung vom 1. Juni 1998

und der von der "Arbeitsgemeinschaft Aquaristik im BNA" erarbeiteten

"Rahmenrichtlinien für die Durchführung von Aquarien- und Terrarienbösen"
beschließen "Die Wirbellosen" Berlin Brandenburg folgende Börsenordnung:

$ 1. Ziel und Gegenstand der Börse

1. Ziel der Börse ist die Förderung der Aquaristik / Terraristik sowie des Naturschutzes und der Erfahrungsaustausch.

2. Gegenstand der Börse ist das Anbieten von Zierfischen, Wirbellosen und Reptilien von gebrauchtem Zubehör für Aquaristik. Die angebotenen Tiere und Wasserpflanzen müssen aus eigener Nachzucht bzw. aus eigenem längerem Besitz stammen.

4. Die jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen der Tier- und Artenschutzes sind einzuhalten. Sie hängen im Börsenraum aus.


$ 2. Aufgaben und Verantwortung

1. Die Erlaubnis zur Durchführung der Börse wird vom Veranstalter beim zuständigen Veterinäramt des Bezirkes eingeholt.

2. Der Arbeitskreis "Wirbellose" vermittelt mit der Börse die Gelegenheit, Zierfische, Wirbellose, Reptilien, Wasserpflanzen und gebrauchtes Zubehör interessierten Besuchern anzubieten.
Rechtswirksame Geschäfte kommen deshalb nur zwischen dem Anbieter und Abnehmer zustande,
d.h. "Die Wirbellosen" übernehmen dafür keine Haftung.
"Die Wirbellosen" übernehmen auch keine Haftung bei Diebstahl und auftretenden Schäden während der Börse.

3. An der Börse können Mitglieder anderer Aquarienvereine und ähnlichen Organisationen teilnehmen, sofern Platz zur Verfügung steht.

4. Die bestimmte Börsenaufsicht ist für die Organisation der Börse verantwortlich. Sie überwacht den ordnungsgemäßen Ablauf der Börse und die Einhaltung der Börsenordnung.
Die Börsenaufsicht ist gegenüber Anbietern und Besuchern weisungsberechtigt. Sie kann Anbietern oder Besuchern bei Verstößen gegen die Börsenordnung von der Börse ausschließen.
Bei groben Verstößen entscheidet der Vorstand über entsprechende Maßnahmen.

5. "Die Wirbellosen" stellen für die Börse, Tische, Strom und Wasser zur Verfügung.
Vom Anbieter benötigte Ausrüstungsgegenstände z. B. Becken, Kabel, Filter, Heizung u. ä. sind vom Anbieter zu stellen.
Nach Beendigung der Börse ist der Standplatz der Börsenaufsicht zu übergeben.

6. Die Reservierung bzw. Stornierung von Standplätzen erfolgt spätestens eine Woche vor Börsenbeginn beim Börsenwart. Er überprüft vor Beginn der Börse die Becken und Schalen sowie die ordnungsgemäße Verpackung der angebotenen Tiere und sichert die Einhaltung der geltenden Bestimmungen.
Die Standgebühren sind vor Beginn der Börse beim zuständigen Kassierer zu entrichten.
Für den nicht in Anspruch genommenen angemeldeten Standort kann vom Anbieter die entstandenen Gebühren erhoben werden.

7. Das Rauchen in den Börsenräumen ist verboten.


$ 3. Aufgaben und Verantwortung des Anbieters

1. Der Anbieter sollte Mitglied des VDA und im Besitz des Sachkundenachweises bzw. über langjährige Erfahrungen in der Haltung von den angebotenen Tieren verfügen.
Die entsprechenden Dokumente sind der Börsenaufsicht auf verlangen vorzuzeigen.
Über begründete Ausnahmen entscheidet der Vorstand auf Empfehlung der Börsenaufsicht.

2. Der Anbieter muss seinen Platz 0,5 Stunden vor Börsenbeginn einnehmen und die Becken oder Schalen bestückt und eingerichtet haben.
Ansonsten wird seine bestellte Standfläche anderweitig vergeben. Er hat sich vor Inanspruchnahme der bereitgestellten Standfläche von deren Zustand und Funktion zu überzeugen und diese pfleglich zu behandeln.

3. Der Abbau bzw. die Entleerung der Becken und Schalen erfolgt erst nach Schließung der Börse.
Der Platz muss sauber und trocken sein. Der Anbieter kann die Börse erst verlassen, wenn die Börsenaufsicht die ordnungsgemäße Übergabe bestätigt.

4. Die angebotenen Zierfische, Wirbellose, Reptilien und Wasserpflanzen müssen gesund und ohne Mängel sein. Sie müssen in Größe und Kondition so beschaffen sein, dass sie die Entnehme, den Transport und die Umsetzung ohne Schädigung überstehen.

5. Eine Überbesetzung der Becken ist nicht zulässig, ebenso das Anbieten von Zierfischen, Wirbellosen und Reptilien in ungeeigneten Behältern z. B. Schraubgläser
Die Wassertemperatur ist den Bedürfnissen der angebotenen Tiere und Wasserpflanzen anzupassen, dieses ist vom Anbieter während der Börse mit einem Thermometer zu kontrollieren.

6. Zur Vermeidung von Stress sind die Becken mit geeigneten Rückzugsmöglichkeiten für die Tiere aus zustatten z. B. Pflanzenbüschel, Rückwände, Bodenbedeckung u. ä.


7. Die Angebotsübersicht über den Becken müssen folgende Angaben enthalten:

a) Name und Verein des Anbieters
b) Artenname (wissenschaftlich oder deutsch )
c) Herkunftsgebiet
d) Besonderheiten z. B. Haltung oder Zusammensetzen mit anderen Tieren
e) Tauschwert

Vom Anbieter wird erwartet, dass er interessierten Besuchern über sein Angebot berät uns sie auf zu beachtende Besonderheiten hinweist.

8. Der Transport der Tiere darf nur in geeigneten Transportbehältern z. B. Fischbeuteln mit Temperatur- und Sichtschutz bzw. in Thermobehältern erfolgen.
Wasserpflanzen sind ebenfalls sachgerecht zu verpacken, um sie vor Austrocknen und Kälte zu schützen.

9. Die Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr ist nur mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten möglich,


Diese Börsenordnung wurde beraten und beschlossen vom Vorstand " Die Wirbellosen" Berlin-Brandenburg im VDA zum 01. Januar 2009

Uwe Dölling

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